AGB
1. Veranstalter
Veranstalter ist die B.u.S. Schneesportschule und Eventtouristik GmbH (im folgenden Veranstalter oder wir genannt). Alle Reisen und Kurse (im Folgenden werden alle Veranstaltungen Reisen bzw. Veranstaltungen genannt) werden vom Veranstalter gewissenhaft vorbereitet.
2. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reise- bzw. Veranstaltungsvertrages (im folgenden Vertrag genannt) verbindlich an. Die Anmeldung muss mittels Buchungsantrag schriftlich, per Fax, per Internet oder persönlich bei dem Veranstalter vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Der Kunde erhält unverzüglich nach Vertragsschluss eine schriftliche Reisebestätigung.
3. Bezahlung
3.1 Mit Erhalt der Buchungsbestätigung ist die Buchung für den Kunden und den Veranstalter verbindlich.
3.2 Bei Tages-, Kurz- und Wochenendreisen (Veranstaltungen bis zu 4
Reisetagen) wird der volle Betrag sofort mit Abschluss des Vertrages,
d.h. bei Erhalt der Buchungsbestätigung fällig.
3.3 Bei mehrtägigen
Veranstaltungen (ab 5 Reisetagen) wird mit Abschluss des
Resievertrages, bei Erhalt der Buchungsbestätigung und des
Sicherungsscheins eine Anzahlung von 100.- EUR pro Person sofort
fällig. Der Restbetrag ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen.
3.4 Bei
kurzfristigen Buchungen (ab 7 Tage vor Abreise) wird nur Barzahlung
oder Lastschriftverfahren des vollen Reisepreises akzeptiert. Die
Einzahlung erfolgt jeweils in einer Summe für alle angemeldeten
Reiseteilnehmer. Die Reiseunterlagen werden ca. 14 Tage vor Reisebeginn
erstellt. Sie werden dann nach Zahlungseingang unverzüglich vom
Veranstalter zugesandt oder ausgehändigt.
4. Leistungsumfang
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der Veranstalter behält sich ausdrücklich das Recht vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reiseteilnehmer vor Buchung informiert wird. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung seitens des Veranstalters.
5. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl wir als auch Sie den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Wir sind verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, Sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind nach dem Gesetz je zur Hälfte von uns und Ihnen zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten Ihnen zur Last.
6. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Veranstalter ist berechtigt, unter bestimmten, in seiner Leistungsbeschreibung im Einzelnen anzugebenden Voraussetzungen, nachträglich Änderungen des Zustiegs-/Abfahrtsortes vorzunehmen.
7. Preisveränderungen
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Hierzu empfehlen wir Ihnen die Schriftform.
8. Rücktritt
8.1 Rücktritt durch den Kunden
Ein Rücktritt ist jederzeit vor Reisebeginn möglich. Dem Teilnehmer
wird empfohlen schriftlich zurückzutreten. Maßgebend für den
Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Tritt der
Teilnehmer vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann gemäß § 651 i, Abs. 2
BGB folgende Entschädigung pro Person beanspruchen:
Bei Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn: 15% des Reisepreises - min. jedoch 25.- Euro
Rücktritt von 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises,
Rücktritt von 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises,
Rücktritt von 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises,
Rücktritt von 7 bis 3 Tag(e) vor Reisebeginn: 80% des Reisepreises,
Bei kurzfristigeren Stornierungen (ab 2 Tage vor Reisebeginn) und bei
Nichtantritt der Veranstaltung ohne Rücktrittserklärung des Kunden beim
Veranstalter werden 85 % des Veranstaltungspreises in Rechnung gestellt.
Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter
durch seinen Rücktritt kein Schaden oder lediglich Schaden in geringer
Höhe entstanden ist. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang
der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Tritt ein einzelner
Teilnehmer die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter
Rücktritt vom Vertrag. Wir empfehlen den Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung.
8.2 Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten:
1. wenn der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nicht
nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält.
2. wenn die Durchführung der Reise infolge, bei Vertragsabschluss nicht
vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen,
behördlichen Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt wird. Wird der Vertrag durch den Reiseveranstalter
gekündigt, so kann dieser für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine
angemessene Entschädigung verlangen.
3. Mindestteilnehmerzahl:
Kann, wegen nicht erreichter Mindestteilnehmerzahl die Reise nicht
stattfinden, so ist der Veranstalter berechtigt, bis 4 Wochen vor
Reisebeginn, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit in den
Reiseausschreibungen nichts anderes angegeben ist, beträgt die
Mindestteilnehmerzahl für unsere Reisen 20 Personen. Der Veranstalter
ist zur unverzüglichen Information des Teilnehmers verpflichtet. Die
Rücktrittserklärung muss dem Teilnehmer so schnell wie möglich
übermittelt werden. Der bereits gezahlte Reisepreis wird in vollem
Umfang erstattet. Weitergehende Ansprüche seitens des Kunden sind
ausgeschlossen.
9. Ersatzperson
Bis vor Reisebeginn kann sich der Teilnehmer bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Der Veranstalter kann dem Wechsel in der Person der Reisenden widersprechen, wenn durch die Teilnahme des Dritten Mehrkosten entstehen und wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder inländische bzw. ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen. Tritt die Ersatzperson in den Vertrag ein, dann haftet sie und der Anmelder uns als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. Hierdurch entstehen tatsächliche Mehrkosten, die zu Lasten des Kunden gehen, mindestens jedoch 75,- EUR bei Flugreisen und 25,- EUR bei allen anderen Reisen.
10. Haftung
Der Reiseveranstalter haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.
11. Beschränkung der Haftung
11.1.
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
A. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
B. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei
Sachschäden bis 4.100,- EUR; übersteigt der dreifache Reisepreis diese
Summe, ist die Haftung für Sachschaden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je
Reisenden und Reise.
11.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung
ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ein
Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften,
die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den
Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.3. Kommt dem
Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des
Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von
Warschau, den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur
für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel
die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie
für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der
Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach
den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei
Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt
sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und
des Binnenschifffahrtsgesetzes.
12. Haftungsausschluss
Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung. Der Teilnehmer haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.
13. Störung durch den Teilnehmer
Der Veranstalter ist berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Teilnehmer trotz einer Abmahnung die Veranstaltung weiterhin erheblich stört, so dass seine weitere Teilnahme nicht mehr zumutbar ist. Das gilt insbesondere für den Fall, dass sich der Teilnehmer nicht an sachlich gerechtfertigte Anweisungen hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen oder Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben.
14. Mitwirkungspflicht
14.1. Mängel oder Störungen sind unseren Mitarbeitern vor Ort sofort
mitzuteilen, wir empfehlen die Schriftform. Sollten diese Personen
nicht am Ort sein, reicht eine sofortige Mitteilung an den
Reiseveranstalter, worin die Mängel beschrieben sind und um Abhilfe
nachgesucht wird. Kommt der Teilnehmer durch eigenes Verschulden dieser
Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.
Mitarbeiter vor Ort sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche
anzuerkennen.
14.2. Sie können bei einem Reisemangel nur selbst
Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen,
wenn Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfe einräumen. Einer Frist
bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von uns verweigert
wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes
Interesse Ihrerseits geboten ist.
15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- /Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Auf die Erfordernisse für Angehörige eines anderen Staates wird der Veranstalter hinweisen, sofern die Zugehörigkeit der Reisenden zu einem anderen Staat erkennbar ist. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben.
16. Unmöglichkeit
Wird die Durchführung der Veranstaltung aufgrund von Umständen, die weder vom Veranstalter noch vom Teilnehmer zu vertreten sind, unmöglich, so ist der Veranstalter berechtigt die Veranstaltung auf einen anderen Termin zu verlegen, bzw. dem Teilnehmer eine Gutschrift zu erteilen.
17. Ansprüche aus dem Reisevertrag
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren innerhalb von einem Jahr.
18. Gepäckbeförderung (siehe auch Haftungsausschluss)
Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet pro Person maximal einen Koffer und ein Handgepäckstück, bei Wintersportreisen zuzüglich einem Paar Ski oder Snowboard. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen.
19. Versicherungen
Grundsätzlich empfehlen wir den Teilnehmern den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Je nach Art und Umfang der Veranstaltung ist der Abschluss einer Unfall-, Auslandskranken- und Gepäckversicherung empfehlenswert. Grundsätzlich ist jeder Teilnehmer verpflichtet, bei Antritt der Veranstaltung in Besitz einer ausreichenden privaten Haftpflichtversicherung zu sein.
20. Veranstaltungsleitung
Die Veranstaltungsleiter sind in der Regel geprüfte Sportlehrer, Skilehrer oder ähnlich für die Leitung notwendig qualifizierte Personen. Im Interesse der Sicherheit ist den Anordnungen der Leiter unbedingt Folge zu leisten.
21. Abtretung
Eine Abtretung der Ansprüche aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen, falls nicht eine Zustimmung des Veranstalters hierzu vorliegt. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung abgetretener Ansprüche im eigenen Namen ausgeschlossen.
22. Allgemeines
22.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
22.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der
Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich
gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt
haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgebend.
22.3. Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen des Reise- bzw. Veranstaltungsvertrages oder der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen
Vertrages zur Folge.
22.4 Der Veranstalter behält es sich vor, vor
Abschluss des Reisevertrages für konkret zu bezeichnende Merkmale der
jeweiligen Veranstaltung eine Änderung der im Reiseprospekt/Homepage
enthaltenen Leistungen zu erklären.